Stand 04.10.2023
1. AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
1. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuellen Fassung.
2. Mit dem Erwerb eines Festivaltickets bzw. Festivalarmbändchen akzeptiert der
Käufer die AGB´s.
3. Bei der Anmeldung zum Mitarbeiter akzeptiert der Bewerber die AGB´s.
4. Das „Nicht ganz nüchtern Festival“ kann bis zum Beginn durch den Veranstalter
abgesagt werden. Hierbei besteht keine Pflicht die vorherrschenden Gründe zu
nennen. Dem Käufer steht hierbei die Erstattung des Kaufpreises zu. Solange keine
Gefahr für Gesundheit und Körper besteht, findet die Veranstaltung bei jedem
Wetter statt. Im Falle von höherer Gewalt, seien es gefährliche
Witterungsumstände, richterliche Entscheidung, behördliche Anordnung oder die
Gefahr einer Eskalation aufgrund von Fehlverhalten verschiedener
Festivalbesucher oder zu großer Menschenansammlungen, besteht kein Recht auf
die Rückerstattung des Kaufpreises, außer dem Veranstalter kann grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden.
2. Gelände des „Nicht ganz nüchtern Festival“
1. Das Veranstaltungsgelände umfasst den gesamten vom Veranstalter gemieteten
Bereich.
2. Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist für Besucher nur während der
vom Veranstalter ausgeschriebenen Festivalzeit gestattet.
3. Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Besucher- oder
Mitarbeiterarmband, das am Handgelenk zu tragen ist, gestattet.
3. Eintrittskarten / Armbänder
1. Im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten können an den Kassen nicht
zurückgegeben werden.
2. Im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten müssen an den Eingängen gegen gültige
Armbänder eingetauscht werden. Eintrittspreise sind auf der Homepage des „Nicht
ganz nüchtern Festival“ definiert.
4. Tiere
1. Tiere sind auf dem Veranstaltungsgelände nicht zulässig.
5. Drogen
1. Auf dem gesamten Gelände ist der Konsum und Handel von Drogen / BtM
verboten.
2. Bei Verstoß wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Der Veranstalter behält sich
vor, Anzeige zu erstatten.
6. Hausrecht
1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht von dem Veranstalter durch die
Veranstalter / -innen beauftragte Dritte ausgeübt.
2. Den Anweisungen des Sicherheits- / Ordnungspersonals oder anderer von dem
Veranstalter erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragter Personen ist
Folge zu leisten.
3. Die Veranstalter sowie der Sicherheitsdienst dürfen bei menschenverachtenden,
diskriminierenden oder rassistischen Äußerungen/Kleidungen die Besucher*innen
vom Gelände verweisen oder den Zutritt verweigern.
4. Die Veranstalter können Besucher / -innen bei Vorlage eines der folgenden Gründe
dem Veranstaltungsgelände sofort verweisen bzw. den Eintritt zu diesem verwehren:
1. Verstoß gegen diese AGB
2. Verstoß gegen die Platzordnung strafbare Handlungen (bspw. Körperverletzung,
Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung,
Beleidigung, Umweltverschmutzung)
3. menschenverachtendes, diskriminierendes, rassistisches oder sexistisches
Verhalten
4. Verbreitung von nationalistischem und rechtspopulistischem Gedankengut,
Symbolen, Musik etc.
5. gefährdendes Verhalten (bspw. Ausübung von körperlicher Gewalt, Werfen von
Gegenständen auf Personen oder Bühnen, Beklettern von Bühnen, Traversen,
Boxen etc.)
6. Verweigerung den Anweisungen des Ordnungspersonals zu folgen
7. Eindringen in für Besucher / -innen gesperrte und entsprechend gekennzeichnete
Bereiche (bspw. Bühnen-, Künstler / -innen und Backstagebereich) 8. gewerbliches Handeln auf dem Festivalgelände ohne schriftliche Zustimmung der Veranstalter 9. wiederholte oder schwerwiegende Verletzung der Obhutspflicht über minderjährige Festivalbesucher / -innen 5. Bei einem Verweis vom Veranstaltungsgelände verliert die Eintrittskarte ihre
Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des
Eintrittspreises sowie Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter besteht nicht.
7. Sicherheit
1. Zur Gewährleistung eines störungsfreien und geordneten Festivals setzt der
Veranstalter Ordner- und Sicherheitspersonal ein.
2. Der Veranstalter sowie das Sicherheitspersonal hat das Hausrecht.
3. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
8. Haftung
1. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Gesundheitsschäden, die infolge der
Lautstärke bei Konzerten oder sonstigen Darbietungen entstehen können.
2. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es
sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
3. Für verloren gegangenes oder gestohlenes Eigentum kann der Veranstalter keine
Haftung übernehmen.
9. Verbotene Gegenstände
1. Gefährliche Gegenstände, wie pyrotechnische Artikel, Fackeln, Waffen aller Art
sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen dürfen nicht
mitgebracht werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gegenstände vom
Sicherheitspersonal abgenommen und können auch nach Veranstaltungsende nicht
zurückgegeben werden.
10. Jugendschutz
1. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des JuSchG.
11. Allgemeines
1. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für die dargestellten Inhalte
der Künstler / -innen.
2. Der Ausschank von Getränken auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt in
Plastikbechern.
3. Das Mitbringen von Fremdgetränken, in jeglicher Form, auf das Festivalgelände
ist untersagt.
4. Anfallender Müll ist in den bereitgestellten Mülltonnen zu entsorgen.
5. Der Veranstalter behält sich Programmänderungen vor.
6. Für das Verteilen und Auslegen externer Flyer ist eine Genehmigung beim
Veranstalter einzuholen.
7. Das Bekleben sowie Beschriften von Flächen ist auf dem Veranstaltungsgelände
verboten. Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale von 200,- €
erhoben. Der Geschädigte stellt Anzeige wegen Sachbeschädigung.
8. Der private sowie gewerbliche Verkauf von Waren ist ohne Genehmigung des
Veranstalters nicht gestattet.
9. Geldsammlungen auf dem Gelände sind verboten, Ausnahmegenehmigungen
können nur im Vorfeld durch den Veranstalter erteilt werden.
10. Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton-
und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung herzustellen und in jeder
Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen
oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur
Berichterstattung, zur Bewerbung des „Nicht ganz nüchtern Festival“, zur
Sponsorenakquise und aller sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters
und seiner verbundenen Unternehmen.
11. Es ist grundsätzlich gestattet für den Privatgebrauch zu fotografieren. Hierbei
zulässig sind Handys mit Kamerafunktion, einfache Spiegelreflexkameras oder
Kleinbildkameras. Unzulässig sind Kameras die über ein Zoomobjektiv verfügen
und Aufzeichnungsgeräte (wie Diktiergeräte, MP3- oder MP4 Rekorder) jeder
Art.
12. Das Mitschneiden eines Auftrittes ohne die ausdrückliche Genehmigung durch
den Veranstalter oder Künstler ist untersagt. Die Veröffentlichung solcher
Mitschnitte wird strafrechtlich verfolgt.
13. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.